Satzung

Satzung Notfelle e.V. „Helfen vor Ort - Hilfe, die ankommt"

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Notfelle e.V. „Helfen vor Ort - Hilfe, die ankommt".
  2. Er hat den Sitz in Leichlingen.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
  4. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Deutschland und Mitgliedsstaaten der EU.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts • Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger in- und ausländischer Tierschutzorganisationen  und deren Einrichtungen im Rahmen von definierten Projekten/ Aktionen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  •  
    • Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,
    • Aufklärung durch die Presse, durch Veranstaltungen oder sonstige Maßnahmen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt und als natürliche Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe  nicht mitgeteilt zu werden.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum sofortigen Zeitpunkt oder zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Der Austritt entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Ein Rückerstattungsanspruch besteht nicht.
  3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz mehrfacher schriftlicher Mahnung mit dem Jahresbeitrag ganz oder teilweise im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zu Ehrenmitglieder kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten

Vereinsmitglieder erforderlich. Der Jahresbeitrag beträgt zum jetzigen Zeitpunkt mindestens 15 €. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet diesen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Mitgliedern die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder  sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Er besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem/einer Besitzer/in und
  • dem/der Kassierer/in als kooptiertes Mitglied des Vorstandes je 2 (zwei) vertreten gemeinsam den Verein

Der Vorstand wird von der Mitgliederversamml ung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder  ist unbegrenzt möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder  bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  2. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied  schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder  anwesend sind.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Mit Ausnahme bei Ausschluss eines Mitgliedes. Hier ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Zur Beschlussfassung muss ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied anwesend sein.

Einer Vorstandssitzung  bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder  einem Vorschlag oder einem Beschuss schriftlich zustimmen. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder  ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse  sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern  zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Die ordentliche Geschäftsführung des Vereins muss der Vorstand durchführen
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Jahresetats, sowie Abfassung des Jahresabschlussberichtes und Rechnungsabschlusses
  • Vorbereiten der Mitgliederversammlung
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  • Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,  letzteres mit Ausnahme des Vereinsendes.
  • Die Aufnahme und Streichung der Mitgliedschaft von Vereinsmitgliedern

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sowie der/die Besitzer/in sind je zu 2 Personen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Sollte ein Vorstandsmitglied verhindert sein, so wird es durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung  ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 (drei) Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung  als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der

Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

  1. Mitgliedsbeiträge/ Staffelungen,
  2. Aufgaben des Vereins,
  3. Satzungsänderungen,
  4. Auflösung des Vereins
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wird mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende in der Versammlung feststellt , gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn es mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung  ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

(8) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾  der Erschienenen, zur Auflösung 4/5 der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung  nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 10 Anträge an die Mitgliedsversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen ob fristgemäße gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen  und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse  des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversamml ung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen eine Buchprüfung ordnungsgemäß  durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können

jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse  des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 14 Kooption

Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

§ 15 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes  e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V.

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung  gefasst werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatorer ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( § 47 ff BGB}.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung  des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Pro Animale. Pro Animale hat dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 17 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 4/5.-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 18 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendige werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.02.2013 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Alle in dieser Satzung nicht geregelten Vorschriften werden durch die gesetzlichen Vorschriften des BGB und des Vereinsrechts geregelt.

Satzungsänderungen - Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.3.2018

§ 5 Beiträge

Alt Neu
Der Jahresbeitrag beträgt zum jetzigen Zeitpunkt mindestens 15 €. Der Jahresbeitrag beträgt zum jetzigen Zeitpunkt mindestens 25 €.

§ 7 Der Vorstand

Alt Neu
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied  schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder  anwesend sind. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied  schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder  anwesend sind. Die Sitzungen können auch online abgehalten werden.

Satzungsänderungen - Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.7.2020

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Alt Neu
  1. Der Verein trägt den Namen Notfelle e.V. „Helfen vor Ort - Hilfe, die ankommt".
  2. Er hat den Sitz in Leichlingen.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
  4. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Deutschland und Mitgliedsstaaten der EU.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein trägt den Namen Notfelle e.V. „Helfen vor Ort - Hilfe, die ankommt".
  2. Er hat den Sitz in Hettstadt.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
  4. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Deutschland und Mitgliedsstaaten der EU.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Satzungsänderungen - Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.10.2021

§ 2 Vereinszweck

Alt Neu

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts •Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger in-und ausländischerTierschutzorganisationen und deren Einrichtungen im Rahmen von definierten Projekten/Aktionen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

o Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,

o Aufklärung durch die Presse, durch Veranstaltungen oder sonstige Maßnahmen.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts •Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger in-und ausländischerTierschutzorganisationen und deren Einrichtungen im Rahmen von definierten Projekten/Aktionen und Vermittlungshilfe.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

o Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,

o Aufklärung durch die Presse, durch Veranstaltungen oder sonstige Maßnahmen

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes

Alt Neu
(letzter Satz)...Sollte ein Vorstandsmitglied verhindert sein, so wird es durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. (letzter Satz)...Im Innenverhältnis gilt: Sollte ein Vorstandsmitglied verhindert sein, so wird es durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten