
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts • Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger in- und ausländischer Tierschutzorganisationen und deren Einrichtungen im Rahmen von definierten Projekten/ Aktionen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt und als natürliche Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Zu Ehrenmitglieder kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich. Der Jahresbeitrag beträgt zum jetzigen Zeitpunkt mindestens 15 €. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet diesen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Mitgliedern die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Er besteht aus
Der Vorstand wird von der Mitgliederversamml ung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Zur Beschlussfassung muss ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied anwesend sein.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder einem Beschuss schriftlich zustimmen. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sowie der/die Besitzer/in sind je zu 2 Personen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Sollte ein Vorstandsmitglied verhindert sein, so wird es durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
§ 9 Mitgliederversammlung
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wird mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende in der Versammlung feststellt , gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn es mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
(8) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung 4/5 der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 10 Anträge an die Mitgliedsversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen ob fristgemäße gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversamml ung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können
jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 14 Kooption
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
§ 15 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 17 Satzungsänderung
§ 18 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendige werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.02.2013 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Alle in dieser Satzung nicht geregelten Vorschriften werden durch die gesetzlichen Vorschriften des BGB und des Vereinsrechts geregelt.
§ 5 Beiträge
Alt | Neu |
Der Jahresbeitrag beträgt zum jetzigen Zeitpunkt mindestens 15 €. | Der Jahresbeitrag beträgt zum jetzigen Zeitpunkt mindestens 25 €. |
§ 7 Der Vorstand
Alt | Neu |
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. | Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzungen können auch online abgehalten werden. |
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.3.2018
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Alt | Neu |
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Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.7.2020
§ 2 Vereinszweck
Alt | Neu |
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts •Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger in-und ausländischerTierschutzorganisationen und deren Einrichtungen im Rahmen von definierten Projekten/Aktionen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: o Herausgabe und Verbreitung von Publikationen, o Aufklärung durch die Presse, durch Veranstaltungen oder sonstige Maßnahmen. | Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts •Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger in-und ausländischerTierschutzorganisationen und deren Einrichtungen im Rahmen von definierten Projekten/Aktionen und Vermittlungshilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: o Herausgabe und Verbreitung von Publikationen, o Aufklärung durch die Presse, durch Veranstaltungen oder sonstige Maßnahmen |
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes
Alt | Neu |
(letzter Satz)...Sollte ein Vorstandsmitglied verhindert sein, so wird es durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. | (letzter Satz)...Im Innenverhältnis gilt: Sollte ein Vorstandsmitglied verhindert sein, so wird es durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten |
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.10.2021